AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

    

1. Geltungsbereich, Unternehmereigenschaft

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der Unsigned GmbH (nachfolgend „Unsigned", „wir" oder „uns") und ihren Kunden (nachfolgend „Besteller" oder „Sie") über Design-, Entwicklungs-, Produktions-, Marken-, Content- und Fulfillment-Leistungen sowie über die Lieferung von Waren.

1.2 Unser Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht gewollt und findet nicht statt.

1.3 Unternehmererklärung. Mit der Annahme unseres Angebots erklären und versichern Sie ausdrücklich, dass Sie den Vertrag in Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließen und die bestellten Leistungen nicht für private Zwecke verwenden. Diese Erklärung ist wesentliche Geschäftsgrundlage des Vertrages und Voraussetzung für die von uns kalkulierten Konditionen, insbesondere für Preise, Mindestbestellmengen und Zahlungsbedingungen.

1.4 Nachweis. Wir sind berechtigt, jederzeit einen Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft zu verlangen, insbesondere durch Vorlage von

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer,
  • Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder vergleichbarem Registernachweis,
  • geschäftlicher Firmierung, Rechnungsanschrift und geschäftlicher E-Mail-Adresse.

Bis zur Vorlage sind wir berechtigt, die Leistungserbringung zurückzustellen; hierdurch entstehende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten. Ziffer 5.8 gilt entsprechend.

1.5 Falschangaben. Erweist sich die Erklärung nach Ziffer 1.3 als unrichtig, sind wir berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Sie stellen uns von allen Nachteilen frei, die uns daraus entstehen, dass Sie Ihre Unternehmereigenschaft unrichtig oder unvollständig erklärt haben; dies umfasst insbesondere Rückabwicklungs-, Nachbesserungs- und Rechtsverfolgungskosten sowie Kosten einer verbraucherrechtlich erforderlichen Anpassung der Vertragsabwicklung. Die Freistellung gilt nicht, soweit uns die Unrichtigkeit bekannt war oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

1.6 Mitteilungsobliegenheit. Uns ist bewusst, dass eine lückenlose Überprüfung der Unternehmereigenschaft jedes Interessenten nicht möglich ist. Wir weisen daher an mehreren Stellen — im Angebot, in diesen AGB und in unserer Außenkommunikation — ausdrücklich darauf hin, dass wir ausschließlich mit gewerblichen Kunden (B2B) zusammenarbeiten.

Sofern Sie zum Zeitpunkt der Angebotsannahme wissen oder für möglich halten, dass Sie nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, sind Sie verpflichtet, uns dies vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform mitzuteilen — per E-Mail an info@unsigned-global.com. Wir klären Sie in diesem Fall darüber auf, welche Regelungen dieser AGB für Sie nicht oder nur eingeschränkt gelten, welche gesetzlichen Rechte Ihnen zustehen und ob und zu welchen Bedingungen eine Zusammenarbeit möglich ist.

Unterbleibt diese Mitteilung, obwohl Ihnen die fehlende Unternehmereigenschaft bekannt war oder sich Ihnen aufdrängen musste, haben Sie uns einen für die Vertragsgestaltung wesentlichen Umstand vorenthalten. Ziffer 1.5 und Ziffer 1.7 c) bleiben unberührt.

1.7 Behandlung als Verbrauchervertrag. Steht ausnahmsweise fest, dass Sie den Vertrag als Verbraucher geschlossen haben, gilt Folgendes:

a) Die zwingenden Vorschriften des Verbraucherrechts gehen diesen AGB vor. Klauseln, die gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, gelten insoweit nicht; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt (Ziffer 24.5).

b) Ein Widerrufsrecht besteht nicht, soweit die gesetzlichen Ausschlussgründe eingreifen, insbesondere nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf dessen persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Sämtliche von uns gefertigten Produkte werden individuell nach Ihren Vorgaben hergestellt (Ziffer 4.4).

c) Haben Sie Ihre Unternehmereigenschaft wissentlich unrichtig erklärt oder die Mitteilung nach Ziffer 1.6 wider besseres Wissen unterlassen, bleibt der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) vorbehalten.

1.8 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass wir nochmals auf sie hinweisen müssten.

1.9 Entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringen.


2. Angebote, Vertragsschluss, Bindungswirkung

2.1 Der Vertrag kommt zustande mit der Unsigned GmbH. Je nach Leistungsgegenstand handelt es sich um einen Kauf-, Werklieferungs- oder Werkvertrag.

2.2 Unsere Angebote sind ab Zugang sieben (7) Kalendertage bindend, sofern im Angebot selbst nichts anderes angegeben ist.

2.3 Der Vertrag kommt mit Ihrer Annahme des Angebots zustande. Als Annahme gilt insbesondere:

  • die Unterzeichnung des Angebots,
  • eine Bestätigung des Angebots in Textform, einschließlich per E-Mail, oder
  • die Bezahlung der zugehörigen Rechnung.

Eine von uns anschließend versandte Auftragsbestätigung dient ausschließlich der Dokumentation des bereits geschlossenen Vertrags und ist keine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit.

2.4 Bindungswirkung. Mit Ihrer Annahme ist der Auftrag verbindlich erteilt. Wir beginnen unmittelbar danach mit der Leistungserbringung und binden Produktions-, Material- und Personalkapazitäten. Auf die Stornoregelung nach Ziffer 12 wird ausdrücklich hingewiesen.

2.5 Nehmen Sie das Angebot nicht innerhalb der Bindefrist nach Ziffer 2.2 an, sind wir berechtigt, die im Angebot genannten Bedingungen und Preise zu ändern.

2.6 Abweichungen von den Bedingungen des Angebots sind für uns nicht bindend, unabhängig davon, ob sie von untergeordneter Bedeutung sind, es sei denn, wir haben der Abweichung ausdrücklich in Textform zugestimmt.

2.7 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

a) der Auftrag auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht, die Sie zu vertreten haben, insbesondere zu Spezifikationen, Mengen oder Preisen, b) ein Rücktrittsgrund nach Ziffer 6.4 vorliegt, oder c) nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die Ihre Zahlungsfähigkeit erheblich in Frage stellen.

Die Ansprüche aus Ziffer 12 bleiben in den Fällen a) und b) unberührt.

2.8 Wurde weder ein Angebot noch ein Vertrag oder eine Auftragsbestätigung versandt, gilt die Rechnung als maßgebliches Dokument, das die Vertragsbedingungen vollständig und korrekt wiedergibt.

2.9 Wir sind berechtigt, bestimmte Leistungen durch Dritte, insbesondere durch Produktionspartner im In- und Ausland, ausführen zu lassen.

2.10 Wir behalten uns vor, Konten, Aufträge und Designeinreichungen abzulehnen oder zu löschen, die nach unserem billigen Ermessen rassistische, diskriminierende, verfassungsfeindliche, erniedrigende, beleidigende, pornografische oder anderweitig einschüchternde Symbole, Bilder oder Texte enthalten. Ziffer 6.4 gilt entsprechend.


3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung

3.1 Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch. Bei fremdsprachigen Fassungen dieser AGB ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.

3.2 Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Auftragsdaten sowie diese AGB in Textform zu.


4. Vertragsgegenstand

4.1 Leistungsbeschreibung, Vorrang des Techpacks. Maßgeblich für Art, Umfang und Beschaffenheit unserer Leistung ist ausschließlich das von Ihnen zuletzt freigegebene Techpack bzw. die zuletzt freigegebene Produktspezifikation in der jeweils aktuellen Version. Diese ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages.

a) Vorrang. Bei Abweichungen oder Widersprüchen zwischen dem freigegebenen Techpack und sonstigen Angaben — insbesondere aus Angebot, Moodboards, Referenzbildern, Mustern, Chats, E-Mails oder Gesprächen — geht das freigegebene Techpack vor.

b) Mündliche und begleitende Kommunikation. Angaben, Einschätzungen und Empfehlungen aus Calls, Meetings, Sprachnachrichten oder laufender Korrespondenz dienen der Abstimmung und fachlichen Beratung. Sie beschreiben, was technisch möglich oder nicht möglich ist, und werden erst dann verbindlicher Leistungsinhalt, wenn sie in das Techpack aufgenommen und von Ihnen freigegeben wurden. Eine Zusicherung von Eigenschaften liegt in solchen Angaben nicht.

c) Versionierung. Wir kennzeichnen jede Fassung des Techpacks mit Version und Datum. Maßgeblich ist stets die zuletzt freigegebene Fassung; frühere Fassungen verlieren mit der Freigabe einer neuen Fassung ihre Verbindlichkeit.

d) Umsetzung. Wir setzen ausschließlich um, was im freigegebenen Techpack enthalten ist. Nicht enthaltene Bestandteile, Ausführungen, Applikationen oder Zusatzleistungen sind nicht geschuldet, auch wenn sie zuvor besprochen oder erwogen wurden.

4.2 Produktbilder und Darstellungen. Aufgrund individueller Bildschirmkonfigurationen, insbesondere Auflösung und Helligkeit, sind geringfügige Abweichungen zwischen den dargestellten und den tatsächlichen Produktfarben möglich. Renderings, Mockups und digitale Visualisierungen dienen der Veranschaulichung und sind keine maßstabs- oder farbgetreue Zusicherung.

4.3 Muster. Muster, Prototypen, Salesman Samples und Vorserienteile dienen der Beurteilung von Passform, Material, Konstruktion und Verarbeitung. Sie stellen keine zugesicherte Eigenschaft der Serienproduktion dar und sind nicht reklamationsfähig. Auf Ziffer 5 wird verwiesen.

a) Blanko-Ausführung. Muster werden ohne Labels, Etiketten, Pflegehinweise, Hangtags, Branding, Sonderverpackung und sonstige Kennzeichnungen gefertigt, sofern deren Ausführung nicht ausdrücklich und gesondert in Textform vereinbart und im Techpack ausgewiesen ist. Das Fehlen dieser Bestandteile am Muster stellt keinen Mangel dar.

b) Abweichungen zur Serie. Muster können in Material, Farbe, Ausrüstung, Zutaten und Verarbeitung von der späteren Serienproduktion abweichen, insbesondere wenn Serienmaterial zum Zeitpunkt der Musterfertigung noch nicht verfügbar ist oder abweichende Fertigungsverfahren eingesetzt werden. Umgekehrt begründet ein freigegebenes Muster keinen Anspruch auf vollständige Identität der Serie; es gelten die Toleranzen nach Ziffer 15.2.

c) Kostenpflicht. Muster werden gesondert vergütet, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist. Zusätzliche Musterrunden über die vereinbarte Anzahl hinaus werden nach Aufwand berechnet.

4.4 Individualcharakter sämtlicher Leistungen. Sämtliche Leistungen der Unsigned GmbH werden individuell für den einzelnen Besteller erbracht. Dies gilt für alle Leistungsarten und Kooperationsformen, insbesondere für Design und Entwurf, Techpack- und Schnitterstellung, Musterentwicklung, Sampling, Bulk-Produktion, Brand Identity, Content-Produktion, Beratung und Fulfillment — unabhängig davon, ob die Leistung als Einzelauftrag, als Paket, als laufende Zusammenarbeit oder in sonstiger Form vereinbart ist.

Wir arbeiten intern zwar nach standardisierten Prozessen und Qualitätsstandards. Das Leistungsergebnis selbst ist jedoch in jedem Einzelfall ein individuelles, auf den jeweiligen Besteller zugeschnittenes Ergebnis, das sich nach dessen Marke, Vorgaben, Spezifikationen, Zeitplanung, Mengen und Zielsetzung richtet. Zwei Aufträge sind auch bei vergleichbarem Leistungsumfang nicht identisch.

Hieraus folgt:

a) Die erbrachten Leistungen und hergestellten Produkte sind nicht anderweitig verwertbar und können weder weiterverkauft, wiederverwendet noch einem anderen Besteller zugeordnet werden.

b) Ein Rückgabe- oder Rücknahmerecht besteht nicht. Bereits erbrachte Leistungen sind nicht erstattungsfähig. Ansprüche wegen Mängeln nach Ziffer 15 sowie die gesetzlichen Rechte bei von uns zu vertretenden Pflichtverletzungen bleiben hiervon unberührt.

c) Auf die Stornoregelung nach Ziffer 12 sowie auf den Ausschluss des Verbraucher-Widerrufsrechts nach Ziffer 1.7 b) wird verwiesen.

d) Bei Leistungen, die keine Warenlieferung zum Gegenstand haben, gilt ergänzend: Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung beginnen wir vor Ablauf etwaiger gesetzlicher Fristen mit der Ausführung. Wird eine bereits begonnene Leistung nicht zu Ende geführt, ist der bis dahin erbrachte Leistungsteil zu vergüten.

4.5 Leistungsstruktur, offene Teilleistungen. Unsere Leistungen werden nicht linear, sondern in aufeinander aufbauenden Phasen erbracht.

a) Vorleistung für den Gesamtauftrag. Zu Beginn eines Auftrags oder einer Zusammenarbeit befassen wir uns konzeptionell und planerisch mit sämtlichen vereinbarten Arbeitspaketen — insbesondere mit Markenausrichtung, Produktarchitektur, Materialauswahl, Konstruktions- und Fertigungslogik, Kalkulation, Zeitplanung sowie der Abstimmung mit Produktionspartnern. Einzelne Arbeitspakete werden erst dann ausgeführt und übergeben, wenn die hierfür erforderlichen vorgelagerten Schritte abgeschlossen sind. Der zugehörige Denk-, Planungs- und Abstimmungsaufwand ist zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits angefallen.

b) Kein Rückschluss vom Übergabestand auf den Leistungsstand. Der tatsächliche Leistungsfortschritt bemisst sich daher nicht nach der Anzahl oder dem Umfang bereits übergebener Arbeitsergebnisse. Aus dem Umstand, dass einzelne Teilleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt noch offen, noch nicht übergeben oder noch nicht final ausgearbeitet sind, folgt weder ein geringerer Leistungsstand noch ein Anspruch auf anteilige Erstattung.

c) Erstattungsausschluss. Solange wir leistungsbereit sind und die Erbringung der offenen Teilleistungen anbieten, besteht kein Anspruch auf Erstattung, Minderung oder Rückabwicklung, auch nicht anteilig und auch nicht bezogen auf einzelne noch offene Arbeitspakete. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Auftrag am Anfang, in der Mitte oder kurz vor Abschluss befindet.

d) Grenze. Unberührt bleiben Ihre Ansprüche, soweit wir offene Teilleistungen aus von uns zu vertretenden Gründen endgültig nicht erbringen, die Erbringung ernsthaft und endgültig verweigern oder eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen. Ebenfalls unberührt bleiben die Ziffern 8.7, 10.4 und 15.

e) Verhältnis zur Stornoregelung. Erklären Sie gleichwohl die Stornierung, gilt Ziffer 12; die dortige Pauschale und die tatsächlich angefallenen Kosten bleiben geschuldet.


5. Mitwirkungspflichten, Freigaben

5.1 Die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erbringung unserer Leistungen setzt Ihre Mitwirkung voraus. Sie stellen uns alle erforderlichen Informationen, Daten, Dateien, Vorlagen und Entscheidungen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.

5.2 Techpack-Freigabe. Vor Produktionsbeginn legen wir Ihnen das Techpack bzw. die verbindliche Produktspezifikation zur Freigabe vor. Die Produktion beginnt erst nach Ihrer Freigabe in Textform.

5.3 Musterfreigabe. Soweit die Erstellung eines Musters vereinbart ist, beginnt die Bulk-Produktion erst nach Ihrer Freigabe des Musters in Textform.

5.4 Wirkung der Freigabe. Mit Ihrer Freigabe nach Ziffer 5.2 oder 5.3 erklären Sie die freigegebenen Eigenschaften — insbesondere Schnitt, Maße, Materialien, Farben, Applikationen, Labels und Verpackung — als vertragsgemäß. Eine spätere Reklamation, die sich auf Eigenschaften stützt, die Gegenstand einer erteilten Freigabe waren, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Produktion von der Freigabe abweicht oder die Toleranzgrenzen nach Ziffer 15.2 überschritten werden.

5.5 Freigabefiktion. Erklären Sie sich innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Vorlage weder zur Freigabe noch zu konkreten Änderungswünschen in Textform, gilt die Vorlage als freigegeben. Auf diese Rechtsfolge weisen wir bei Vorlage gesondert hin.

5.6 Verzögerungen. Verzögert sich die Freigabe oder eine sonstige Mitwirkungshandlung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, verschieben sich vereinbarte Termine und Lieferfristen entsprechend, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Hierdurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Lager-, Stillstands- und Umplanungskosten, tragen Sie.

5.7 Änderungswünsche nach Freigabe. Änderungen nach erteilter Freigabe sind nur mit unserer Zustimmung möglich und werden nach Aufwand gesondert vergütet. Bereits angefallene Kosten, insbesondere für Material und Produktionsvorbereitung, bleiben in voller Höhe geschuldet.

5.8 Ausbleibende Mitwirkung, ruhender Auftrag. Kommen Sie einer Mitwirkungshandlung, insbesondere einer Freigabe, einer Rückmeldung oder einer Materialentscheidung, trotz Aufforderung in Textform nicht nach, ruht der Auftrag. Es gilt Folgendes:

a) Ab drei (3) Monaten seit unserer letzten Aufforderung sind wir berechtigt, reservierte Produktionsslots, Materialien und Kapazitäten freizugeben. Ein Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Konditionen besteht nicht.

b) Ab fünf (5) Monaten seit unserer letzten Aufforderung sind wir berechtigt, den Preis nach Ziffer 11.3 anzupassen sowie geänderte Materialien, Farben, Zulieferer oder Produktionspartner zu wählen, soweit die ursprünglich vorgesehenen nicht mehr, nicht mehr in der erforderlichen Menge oder nicht mehr zu den kalkulierten Konditionen verfügbar sind. Eine hierauf gestützte Preisanpassung oder Spezifikationsänderung begründet kein Rücktritts-, Kündigungs- oder Stornierungsrecht Ihrerseits, da die Ursache in Ihrem Verantwortungsbereich liegt.

c) Ab sechs (6) Monaten seit unserer letzten Aufforderung sind wir berechtigt, die durch die Verzögerung angefallenen Lager-, Material-, Umplanungs- und Kapitalbindungskosten gesondert in Rechnung zu stellen und die Fortsetzung des Auftrags von deren Ausgleich abhängig zu machen.

d) Ab zwölf (12) Monaten seit unserer letzten Aufforderung sind wir nicht mehr verpflichtet, den Auftrag fortzusetzen, und berechtigt, den Vertrag ohne weitere Fristsetzung zu kündigen. In diesem Fall gilt Ziffer 12 entsprechend: Die Stornopauschale nach Ziffer 12.2 sowie die tatsächlich angefallenen Kosten nach Ziffer 12.5 bleiben geschuldet und werden mit bereits geleisteten Zahlungen verrechnet.

5.9 Freigabeberechtigte Personen. Sie benennen uns spätestens bei Vertragsschluss mindestens eine freigabeberechtigte Person mit Namen, Funktion, geschäftlicher E-Mail-Adresse und Telefonnummer. Ohne gesonderte Benennung gilt als freigabeberechtigt, wer den Auftrag erteilt oder das Angebot angenommen hat sowie wer als Ansprechpartner in der Rechnungsanschrift ausgewiesen ist.

Wir dürfen auf die Berechtigung der benannten Person vertrauen. Erklärungen dieser Person — insbesondere Freigaben nach den Ziffern 5.2 und 5.3, Änderungswünsche, Mengenänderungen und Terminvereinbarungen — sind für Sie verbindlich. Ein Wechsel der freigabeberechtigten Person ist uns unverzüglich in Textform anzuzeigen und wird uns gegenüber erst mit Zugang der Anzeige wirksam.

Erteilt eine andere Person aus Ihrem Unternehmen oder Umfeld eine Freigabe oder Anweisung und durften wir nach den Umständen von deren Berechtigung ausgehen, gilt diese ebenfalls als verbindlich erteilt. Ist im Einzelfall unklar, ob eine Erklärung von einer berechtigten Person stammt, sind wir berechtigt, die Ausführung bis zur Klärung zurückzustellen; hierdurch entstehende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten.

5.10 Mengenänderungen. Änderungen der bestellten Menge nach Vertragsschluss bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Über die Zustimmung entscheiden wir nach dem jeweiligen Stand der Auftragsabwicklung, insbesondere danach, ob Material bereits disponiert, Produktionskapazität belegt oder die Fertigung begonnen ist.

a) Reduzierung. Stimmen wir einer Mengenreduzierung zu, sind wir berechtigt, den Stückpreis entsprechend der tatsächlich abgenommenen Menge auf die zutreffende Preisstaffel anzupassen. Ist eine Reduzierung nach dem Abwicklungsstand nicht mehr möglich, bleibt der ursprünglich vereinbarte Auftragswert in voller Höhe geschuldet; Ziffer 12 gilt entsprechend.

b) Erhöhung. Stimmen wir einer Mengenerhöhung zu, wird der Mehraufwand nach den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Konditionen abgerechnet. Ein Anspruch auf Beibehaltung des ursprünglichen Stückpreises oder auf eine günstigere Staffel aufgrund der erhöhten Gesamtmenge besteht nicht.

c) Nachbestellungen. Ist eine Änderung des laufenden Auftrags nicht mehr möglich, erfolgt die zusätzliche Menge als eigenständiger Auftrag. Maßgeblich für den Stückpreis ist allein die Menge dieses Auftrags, nicht die Summe aus ursprünglichem Auftrag und Nachbestellung. Mindestbestellmengen, Rüst-, Einrichtungs- und Materialmindestabnahmen gelten für den neuen Auftrag erneut.

d) Termine und Lieferfristen verschieben sich bei Mengenänderungen entsprechend.

5.11 Auslegung des Techpacks, technisch bedingte Anpassungen. Die Umsetzung eines Techpacks erfordert in der Praxis fertigungstechnische Entscheidungen, die sich nicht vollständig vorwegnehmen lassen. Es gilt daher Folgendes:

a) Unklarheiten und Lücken. Enthält das freigegebene Techpack Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken, sind wir berechtigt, es nach fachlicher Üblichkeit und billigem Ermessen auszulegen und umzusetzen. Bei wesentlichen Punkten halten wir zuvor Rücksprache mit Ihnen. Eine so vorgenommene Umsetzung gilt als vertragsgemäß.

b) Technisch bedingte Anpassungen. Wir sind berechtigt, geringfügige, fertigungs- oder materialbedingte Anpassungen gegenüber dem Techpack vorzunehmen, soweit diese Funktion, Passform, Optik und Wert des Produkts nicht wesentlich beeinträchtigen und für Sie zumutbar sind. Dies betrifft insbesondere Verarbeitungsdetails, Nahtführung, Maschinenparameter, Zutaten und die Substitution nicht verfügbarer Materialien durch gleichwertige. Wir informieren Sie hierüber, soweit dies vor Ausführung möglich und sinnvoll ist.

c) Nicht umsetzbare Vorgaben. Erkennen wir, dass eine Vorgabe technisch nicht, nicht wirtschaftlich oder nur mit erheblichen Einschränkungen umsetzbar ist, teilen wir Ihnen dies mit und schlagen eine Alternative vor. Die Entscheidung treffen Sie; bis zu Ihrer Entscheidung ruht der betroffene Arbeitsschritt, und die Ziffern 5.6 und 8.8 gelten entsprechend.

d) Lösungsorientiertes Vorgehen. Weicht das Produkt in einem Punkt vom freigegebenen Techpack ab, ohne dass ein Fall nach a) bis c) vorliegt, suchen die Parteien zunächst gemeinsam eine für beide Seiten faire und angemessene Lösung. Wir sind bestrebt, jeden Fall einvernehmlich und praxisgerecht zu klären.

Als Lösung kommen insbesondere in Betracht: Nachbesserung, Nachlieferung, Anpassung der Folgeproduktion, teilweise Rückerstattung, Gutschrift, Preisanpassung, Abnahme zu reduziertem Preis oder eine Kombination hieraus. Die Auswahl unter den möglichen Lösungswegen treffen wir nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung Ihrer Interessen. Eine Verpflichtung, einen bestimmten von Ihnen gewünschten Weg zu wählen, besteht nicht; ebenso wenig sind wir zu Nachbesserung oder Nachlieferung verpflichtet, wenn diese unverhältnismäßig, unmöglich oder erkennbar nicht zielführend ist.

e) Ablehnung oder Nichtreaktion. Unterbreiten wir Ihnen einen oder mehrere angemessene Lösungsvorschläge, gilt Folgendes:

  • Lehnen Sie einen angemessenen Vorschlag ab oder äußern Sie sich nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen in Textform, gilt der Vorschlag als von Ihnen zurückgewiesen.
  • Aus einer Ablehnung oder Nichtreaktion folgt kein Anspruch auf einen anderen, weitergehenden oder aufwendigeren Lösungsweg. Insbesondere entsteht hieraus kein Anspruch auf Nachbesserung, Nachlieferung oder Neuproduktion.
  • Haben wir eine angemessene Lösung angeboten und blieb diese ungenutzt, gilt unsere Leistungspflicht insoweit als erfüllt. Ein Nachholen zu einem späteren Zeitpunkt schulden wir nicht.

f) Zusatzleistungen nur gegen Gegenleistung. Leistungen, die über die Wiederherstellung des freigegebenen Standes hinausgehen — insbesondere Änderungswünsche, zusätzliche Musterrunden, Neuproduktionen, geänderte Spezifikationen oder Sonderwünsche —, sind Zusatzleistungen. Sie werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung erbracht. Eine Vorleistungspflicht unsererseits besteht nicht; wir sind berechtigt, die Ausführung von der vorherigen Zahlung oder einer verbindlichen Beauftragung abhängig zu machen.

Eine Neuproduktion erfolgt in keinem Fall automatisch. Sie ist stets ein eigenständiger, kostenpflichtiger Auftrag, sofern nicht ausnahmsweise ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, bei dem Nachbesserung und Nachlieferung fehlgeschlagen, unmöglich oder für Sie unzumutbar sind.

g) Grenze. Ein Rücktritt, eine Minderung oder ein Schadensersatzanspruch kommt erst in Betracht, wenn eine Einigung nach angemessener Bemühung nicht zustande kommt und die von uns angebotene Lösung tatsächlich fehlgeschlagen oder für Sie unzumutbar war. Die Ziffern 15.2 und 15.5 bleiben unberührt.

h) Freigabe als Bezugspunkt. Bezugspunkt jeder Beurteilung ist stets die zuletzt von Ihnen freigegebene Fassung. Sie bestätigen vor Produktionsbeginn ausdrücklich, dass diese Fassung Ihren Anforderungen entspricht (Ziffern 5.2 bis 5.5).


6. Kundeninhalte

6.1 Anforderungen und Bringschuld. Soweit die Auftragserfüllung voraussetzt, dass Sie uns Inhalte übermitteln, insbesondere Texte, Daten, Grafiken, Druck-, Stick- oder Schnittdateien, richten sich die technischen Möglichkeiten und Anforderungen nach der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

Die Bereitstellung korrekter, vollständiger, aktueller und verwertbarer Inhalte ist Ihre Bringschuld. Sie sind für den Inhalt einschließlich seiner Richtigkeit, Vollständigkeit, technischen Eignung und Rechtmäßigkeit ausschließlich verantwortlich.

a) Keine Prüfpflicht. Eine inhaltlich-redaktionelle, gestalterische oder technische Prüfung der übermittelten Inhalte schulden wir nicht. Wir prüfen insbesondere nicht, ob die übermittelte Datei die von Ihnen gewünschte, aktuelle oder inhaltlich zutreffende Fassung ist, ob Motive, Schriftzüge, Maße oder Farbwerte Ihren Vorstellungen entsprechen oder ob eine Datei versehentlich vertauscht, veraltet oder unvollständig ist.

b) Finale Änderungen und Dateiversionen. Dies gilt uneingeschränkt auch für Final Changes und für Dateien, die Sie im Rahmen einer Freigabe oder kurz vor Produktionsbeginn übermitteln. Maßgeblich ist die zuletzt von Ihnen bereitgestellte und freigegebene Datei. Übermitteln Sie eine falsche, veraltete, vertauschte oder fehlerhafte Datei, setzen wir diese vertragsgemäß um; ein Mangel liegt insoweit nicht vor.

c) Folgen. Aus fehlerhaften, unvollständigen oder verspätet übermittelten Inhalten resultierende Mängel, Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten. Eine erforderliche Neuproduktion erfolgt als eigenständiger, kostenpflichtiger Auftrag; die Ziffern 5.10 c), 5.6 und 8.8 gelten entsprechend.

d) Freiwillige Hinweise. Fällt uns bei der Bearbeitung ein offensichtlicher Fehler auf, weisen wir Sie hierauf hin. Ein solcher Hinweis erfolgt freiwillig und begründet weder eine Prüfpflicht noch eine Haftung für nicht bemerkte Fehler.

6.2 Einhaltung des geltenden Rechts. Die Inhalte sowie die daraus zu erstellenden Erzeugnisse müssen stets im Einklang mit den geltenden rechtlichen Bestimmungen stehen. Sie dürfen insbesondere keine Rechte Dritter verletzen, namentlich keine Urheber-, Marken-, Design- oder sonstigen Schutzrechte, und keine gewaltverherrlichenden, diskriminierenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, sittenwidrigen oder verfassungsfeindlichen Inhalte aufweisen oder solchen Zwecken dienen.

6.3 Freistellung. Sie stellen uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Rechte durch die vertragsgemäße Nutzung der von Ihnen überlassenen Inhalte geltend machen. Sie übernehmen hierbei auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung einschließlich aller Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe. Die Freistellung gilt nicht, soweit die Rechtsverletzung nicht von Ihnen zu vertreten ist. Sie sind verpflichtet, uns im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig alle für die Prüfung und Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

6.4 Rücktrittsvorbehalt. Wir behalten uns vor, den Auftrag abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn die überlassenen Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen oder ein begründeter Verdacht hierauf besteht. Dies gilt insbesondere bei verfassungsfeindlichen, rassistischen, fremdenfeindlichen, diskriminierenden, beleidigenden, jugendgefährdenden oder gewaltverherrlichenden Inhalten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall zu vergüten.


7. Nutzungs- und Schutzrechte

7.1 Unsere Vorleistungen. Von uns erstellte Skizzen, Entwürfe, Vorerzeugnisse, Muster, Schnitte, Techpacks, Grafiken, Layouts und sonstige Arbeitsergebnisse sind rechtlich geschützt.

7.2 Rechteeinräumung. Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumen wir Ihnen an den für Sie individuell erstellten Arbeitsergebnissen ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für die vertraglich vereinbarten Zwecke ein. Der konkrete Umfang, insbesondere Ausschließlichkeit und Bearbeitungsrechte, richtet sich nach dem Angebot; fehlt eine Regelung, wird ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.

7.3 Vor Bezahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung sind Sie zur Nutzung der Arbeitsergebnisse nur im Rahmen der Auftragsabwicklung berechtigt. Eine Verwendung zur Produktion durch Dritte, eine Veröffentlichung oder eine Weitergabe an Dritte ist bis dahin nicht gestattet.

7.4 Unsere Vorbestände. Nicht von der Rechteeinräumung erfasst sind unsere allgemeinen Grundschnitte, Vorlagen, Prozessunterlagen, Bibliotheken, Software und sonstiges Know-how, das nicht individuell für Sie entwickelt wurde. Hieran erhalten Sie lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Vertragszwecks.

7.5 Referenznutzung. Wir sind berechtigt, die für Sie erbrachten Leistungen sowie die hergestellten Produkte unter Nennung Ihres Namens und Ihrer Marke zu Referenz- und Eigenwerbezwecken zu verwenden, insbesondere im Portfolio, auf unserer Website und in sozialen Medien. Sie können dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen; bereits veröffentlichte Inhalte werden in angemessener Frist entfernt. Bei ausdrücklich vereinbarter Vertraulichkeit gilt dieses Recht nicht.

7.6 Kein Rechtsprüfungsauftrag. Auf Ziffer 18 wird verwiesen.

7.7 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten. Wir bewahren auftragsbezogene Arbeitsunterlagen und Daten — insbesondere Schnitte, Gradierungen, Techpacks, Produktionsdateien, Druck- und Stickdateien sowie digitale Entwürfe — für vierundzwanzig (24) Monate nach Abschluss des jeweiligen Auftrags auf. Danach sind wir berechtigt, sie zu löschen oder zu vernichten, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung bedarf.

Eine längere Aufbewahrung, eine Archivierung oder eine Herausgabe in einem bestimmten Dateiformat schulden wir nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Sie sind gehalten, die Ihnen überlassenen Arbeitsergebnisse sowie die uns übermittelten Inhalte selbst zu sichern und vorzuhalten.

Wir sind jederzeit berechtigt, von Ihnen bereits übermittelte Inhalte, Dateien, Vorlagen und Informationen erneut anzufordern, und Sie sind verpflichtet, diese unverzüglich und in der ursprünglich vereinbarten Qualität und im vereinbarten Format erneut bereitzustellen. Dies gilt insbesondere bei Datenverlust, technischen Störungen, Systemwechseln, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach dieser Ziffer sowie bei Nach- und Folgeaufträgen. Kommen Sie dem nicht oder nicht rechtzeitig nach, verschieben sich Termine und Lieferfristen entsprechend; die Ziffern 5.6 und 5.8 gelten entsprechend. Ein Anspruch auf Erstattung oder Minderung wegen einer solchen Anforderung besteht nicht.

Physische Muster, Prototypen und Vorserienteile bewahren wir für zwölf (12) Monate nach Auftragsabschluss auf; danach gilt Satz 1 entsprechend. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten für Rechnungen, Handelsbriefe und steuerrelevante Unterlagen bleiben unberührt.


8. Lieferfristen und Termine

8.1 Leadtimes. Sofern im Angebot nichts Abweichendes angegeben ist, gelten folgende Richtwerte für die Bearbeitungsdauer:

Phase Leadtime
Sampling / Musterphase ca. 25 Werktage
Bulk-Produktion ca. 6 bis 8 Wochen

Diese Angaben verstehen sich je Phase und addieren sich; hinzu kommen Transport-, Zoll- und Abfertigungszeiten.

8.2 Voraussetzungen. Die Leadtimes nach Ziffer 8.1 setzen eine optimale Datenlage voraus, insbesondere vollständige und verwertbare Vorgaben, geklärte technische Fragen, fristgerechte Freigaben nach Ziffer 5, fristgerechte Zahlungen nach Ziffer 11 sowie die rechtzeitige Verfügbarkeit vereinbarter Materialien und etwaiger Beistellungen nach Ziffer 20.

8.3 Unverbindlichkeit. Angaben zu Leadtimes und Lieferzeiten sind unverbindliche Circa-Angaben, sofern nicht ausdrücklich in Textform ein verbindlicher Termin oder ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Dies gilt auch für Leadtimes, die im Angebot ausgewiesen sind.

8.4 Fristbeginn. Lieferfristen beginnen frühestens mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Erteilung sämtlicher erforderlicher Freigaben nach Ziffer 5, vollständiger Klärung aller technischen Fragen und Eingang der jeweils fälligen Zahlung nach Ziffer 11.4. Die Leadtime für die Bulk-Produktion beginnt frühestens mit der Freigabe zur Bulk-Produktion und dem Eingang der Zahlung nach Ziffer 11.4 b).

8.5 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und die ausbleibende Belieferung nicht von uns zu vertreten ist.

8.6 Branchenübliche Toleranz. Abweichungen von den Leadtimes nach Ziffer 8.1 sind branchenüblich und können insbesondere aus Materialverfügbarkeit, Färbe- und Veredelungsprozessen, Qualitätsnacharbeit, Kapazitätsauslastung der Produktionspartner sowie Transport- und Zollabfertigung resultieren. Solche Abweichungen begründen für sich genommen keinen Verzug und keinen Anspruch auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz, solange die Grenze nach Ziffer 8.7 nicht überschritten ist.

8.7 Verzug, positionsbezogenes Rücktrittsrecht. Verzögert sich die Lieferung um mehr als zwanzig (20) Wochen gegenüber dem ursprünglich mitgeteilten Liefertermin und haben wir dies zu vertreten, sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Das Rücktrittsrecht beschränkt sich ausdrücklich auf diejenige Position bzw. dasjenige Produkt, das von der Verzögerung tatsächlich betroffen ist. Umfasst der Auftrag mehrere Positionen, Produkte, Farben, Größenläufe oder Chargen, bleiben die nicht betroffenen Positionen von dem Rücktritt unberührt und sind vertragsgemäß abzunehmen und zu vergüten. Ein Rücktritt vom gesamten Auftrag ist nur zulässig, wenn Sie an den nicht betroffenen Positionen nachweislich kein Interesse haben, weil diese für sich genommen für Sie objektiv unbrauchbar sind.

Für die vom Rücktritt betroffene Position fällt eine Stornopauschale nach Ziffer 12 nicht an; bereits geleistete Zahlungen erstatten wir insoweit anteilig.

8.8 Vom Besteller zu vertretende Verzögerung. Die Ziffern 8.1 und 8.7 gelten nicht, soweit die Verzögerung auf Umständen aus Ihrem Verantwortungsbereich beruht. Dies umfasst insbesondere ausbleibende, verspätete oder unvollständige Mitwirkung, Freigaben, Daten, Informationen und Beistellungen sowie verspätete oder unvollständige Zahlungen.

In diesen Fällen verlängern sich die Leadtimes und Lieferfristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist, und die 20-Wochen-Grenze nach Ziffer 8.7 verschiebt sich entsprechend. Es gelten die Ziffern 5.6, 5.8, 11.6 und 12.6.

8.9 Höhere Gewalt. Ziffer 10 bleibt unberührt.


9. Lieferbedingungen

9.1 Liefergebiet. Wir liefern innerhalb Deutschlands, Österreichs und der Schweiz sowie nach gesonderter Vereinbarung in weitere Länder.

Bei Lieferungen in die Schweiz und in andere Drittländer außerhalb der EU fallen Ausfuhr- und Einfuhrformalitäten an. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Verzollungs-, Abfertigungs- und Dokumentenkosten trägt der Besteller (Ziffer 11.2), auch wenn sie erst nach Versand erhoben werden. Verzögerungen durch Zoll- oder Grenzabfertigung haben wir nicht zu vertreten. Sie stellen die für die Ausfuhr erforderlichen Angaben rechtzeitig und vollständig bereit, insbesondere Empfänger-, Zolltarif- und Verwendungsangaben.

9.2 Lieferoptionen. Wir versenden an die von Ihnen angegebene Lieferadresse. Es wird ausschließlich im Versandweg geliefert; eine Selbstabholung ist nicht möglich, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

9.3 Teillieferungen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für Sie zumutbar sind. Ist ein Teil der Bestellung nicht sofort lieferbar, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz kongruenten Deckungsgeschäfts nicht rechtzeitig beliefert werden, liefern wir die restliche Ware ohne erneute Berechnung von Versandkosten nach.

9.4 Speditionslieferung — Terminabstimmung und Informationsweitergabe. Bei Speditionslieferungen erfolgt die Terminabstimmung grundsätzlich über uns. Wir geben Ihnen die vom Speditionsunternehmen erhaltenen Informationen — insbesondere Abhol- und Liefertermine, Zeitfenster, Sendungsnummern und Statusmeldungen — in der Form und mit dem Inhalt weiter, in der wir sie erhalten haben.

Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder der Ablauf des jeweiligen Speditionsunternehmens dies vorsieht, setzt sich das Speditionsunternehmen zur Terminvereinbarung unmittelbar mit Ihnen in Verbindung. Sie stellen für diesen Fall eine erreichbare Kontaktperson nebst Telefonnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung.

Wir schulden ausschließlich die unverzügliche und unveränderte Weitergabe der uns vorliegenden Informationen. Eine eigene Zusage von Terminen oder Zeitfenstern ist damit nicht verbunden; sämtliche weitergegebenen Angaben sind unverbindliche Circa-Angaben des Speditionsunternehmens. Für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung übernehmen wir keine Gewähr.

Die Durchführung des Transports liegt allein im Verantwortungsbereich des Speditionsunternehmens. Verschiebungen, Verzögerungen oder Ausfälle von Speditionsterminen haben wir nicht zu vertreten, soweit sie nicht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung unsererseits beruhen, insbesondere einer verspäteten Übergabe der Ware an den Frachtführer oder einer unterlassenen Weitergabe uns vorliegender Informationen. Ein Auswahlverschulden bleibt unberührt.

Ansprüche wegen verschobener Speditionstermine, insbesondere auf Ersatz von Wartezeit-, Personal- oder Lagerkosten, bestehen gegen uns nicht. Wir treten Ihnen auf Verlangen unsere entsprechenden Ansprüche gegen das Speditionsunternehmen ab.

Sind Sie zum mitgeteilten Termin nicht annahmebereit, tragen Sie die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere Standgeld, Fehlanfahrts- und Zwischenlagerkosten.

9.5 Speditionslieferung — Lieferort. Die Lieferung erschöpft sich im Transport und im Entladen der Ware an den ersten öffentlichen Bordstein der vereinbarten Lieferanschrift. Nicht geschuldet sind die Lieferung in bestimmte Räumlichkeiten sowie Montage oder Installation, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

9.6 Speditionslieferung — Mitwirkung. Für die Entladung und den gegebenenfalls erforderlichen anschließenden Transport bis zum vereinbarten Lieferort ist der Empfänger verantwortlich. Informationen zu den Verpackungsmaßen enthalten die Angebotsunterlagen.

9.7 Mengentoleranz. Produktionsbedingt sind Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Als vertragsgemäß gelten Abweichungen von der bestellten Menge

  • bei Aufträgen bis einschließlich 100 Einheiten von bis zu 15 %,
  • bei Aufträgen ab 101 Einheiten von bis zu 10 %.

Die Toleranz gilt je Position, Farbe und Größenlauf. Sie sind verpflichtet, eine Lieferung innerhalb dieser Grenzen als Erfüllung anzunehmen. Ihre Zahlungsverpflichtung richtet sich nach der tatsächlich gelieferten Menge. Weitergehende Ansprüche wegen zulässiger Über- oder Unterlieferung, insbesondere auf Schadensersatz oder Minderung, bestehen nicht.

9.8 Zweite Wahl und Restmengen. Fallen produktionsbedingt Einheiten an, die von der freigegebenen Spezifikation abweichen, ohne unbrauchbar zu sein (Zweite Wahl / B-Ware), teilen wir Ihnen dies vor Versand unter Beschreibung der Abweichung und Angabe der Menge mit.

a) Sie entscheiden innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform, ob Sie diese Einheiten zu einem gesondert zu vereinbarenden reduzierten Preis abnehmen. Eine Abnahmepflicht besteht nicht; Zweite Wahl wird nicht auf die Sollmenge oder die Toleranz nach Ziffer 9.7 angerechnet.

b) Nehmen Sie nicht ab oder äußern Sie sich nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, die Einheiten zu vernichten oder — nach Entfernung sämtlicher Marken, Labels und Kennzeichen — anderweitig zu verwerten. Ein Erlösanspruch besteht nicht.

c) Nach Auftragsabschluss verbleibende Restmengen an Material, Zutaten und Labels, die aus Mindestabnahmemengen oder Verschnittzuschlägen resultieren, verbleiben bei uns, sofern sie nicht von Ihnen beigestellt wurden (Ziffer 20.6) oder gesondert vergütet und angefordert werden. Eine Aufbewahrung schulden wir für zwölf (12) Monate nach Auftragsabschluss.

9.9 Exportkontrolle und Sanktionen. Die Erfüllung des Vertrages steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Vorschriften des Außenwirtschafts-, Zoll-, Exportkontroll- oder Sanktionsrechts entgegenstehen, insbesondere Embargo-, Sanktions- und Ausfuhrbestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland, der Vereinten Nationen oder der Vereinigten Staaten.

a) Sie sichern zu, dass weder Sie noch mit Ihnen verbundene Unternehmen, Ihre Gesellschafter, Ihre Empfänger oder Ihre Endabnehmer auf einer einschlägigen Sanktionsliste geführt werden und dass die Produkte nicht unmittelbar oder mittelbar in ein embargobelegtes Gebiet oder an eine gelistete Person gelangen.

b) Sie stellen uns die für Ausfuhr, Einfuhr und Zollabwicklung erforderlichen Angaben und Nachweise rechtzeitig und vollständig zur Verfügung, insbesondere zu Empfänger, Endverwendung und Endverbleib.

c) Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, widerrufen oder stehen Sanktionsvorschriften der Ausführung entgegen, ruht unsere Leistungspflicht; wir sind berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung zu verweigern. Schadensersatzansprüche wegen einer solchen Verzögerung oder Nichtlieferung bestehen nicht. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

d) Sie stellen uns von allen Nachteilen frei, die aus einem Verstoß gegen die vorstehenden Zusicherungen oder aus unrichtigen Angaben nach b) entstehen, einschließlich Bußgeldern und Rechtsverfolgungskosten.


10. Höhere Gewalt

10.1 Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

10.2 Der höheren Gewalt stehen gleich: Krieg, Bürgerkrieg, Terroranschläge, Aufruhr, Naturkatastrophen, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Epidemien und Pandemien einschließlich behördlicher Maßnahmen zu deren Bekämpfung, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen, Zoll- und Handelsbeschränkungen, Sperrung oder erhebliche Störung von Transportwegen und Häfen, Energie- und Rohstoffmangel sowie Ausfall von Kommunikations- oder IT-Infrastruktur — jeweils auch, wenn die Umstände bei unseren Vorlieferanten oder Produktionspartnern eintreten.

10.3 Wir informieren Sie unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer der Behinderung.

10.4 Dauert die Behinderung länger als vier (4) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; eine Stornopauschale nach Ziffer 12 fällt nicht an. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung bestehen nicht.


11. Preise und Zahlung

11.1 Preise. Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.2 Steuern, Zölle und Abgaben. Bei Lieferungen an Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der EU erfolgt die Abrechnung im Reverse-Charge-Verfahren, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zölle, Einfuhrabgaben und Steuern außerhalb Deutschlands trägt der Besteller, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.

11.3 Preisanpassung. Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier (4) Monate und erhöhen sich in diesem Zeitraum die Kosten für Material, Löhne, Transport, Einfuhrzölle oder Versicherungen oder verändern sich die maßgeblichen Währungsrelationen wesentlich, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis in Höhe der nachgewiesenen Kostensteigerung anzupassen. Die Anpassung teilen wir Ihnen in Textform unter Darlegung der Kalkulationsgrundlage mit. Übersteigt die Anpassung 5 % des vereinbarten Preises, können Sie innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten; eine Stornopauschale nach Ziffer 12 fällt in diesem Fall nicht an.

Das Rücktrittsrecht nach dem vorstehenden Absatz besteht nicht, soweit die Kostensteigerung darauf beruht, dass sich die Auftragsabwicklung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen verzögert hat, insbesondere durch ausbleibende Freigaben, verspätete Rückmeldungen oder ausstehende Zahlungen (Ziffern 5.6 und 5.8). In diesem Fall ist eine gleichwohl erklärte Stornierung eine Stornierung ohne von uns zu vertretenden Grund; es gilt Ziffer 12.6.

11.4 Zahlungsplan und Fälligkeit. Sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist, gilt folgender Zahlungsplan:

a) 70 % des Netto-Auftragswerts als Anzahlung, fällig mit Vertragsschluss nach Ziffer 2.3, b) 30 % des Netto-Auftragswerts, fällig mit der Freigabe des finalen Musters bzw. des PP-Samples oder mit der Freigabe zur Bulk-Produktion — maßgeblich ist das jeweils frühere Ereignis, c) Versand-, Fracht-, Zoll- und Einfuhrkosten sowie sonstige Nebenkosten, fällig vor Versand nach gesonderter Rechnungstellung (Ziffer 11.5).

Bei Aufträgen ohne Musterphase ist der Betrag nach b) mit Anzeige der Produktionsbereitschaft fällig. Bei reinen Design-, Marken- oder Content-Aufträgen ist er mit Übergabe des Arbeitsergebnisses fällig.

11.5 Versandkosten. Versandkosten sind im Angebotspreis grundsätzlich nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt. Sie können erst nach Abschluss der Produktion verbindlich ermittelt werden, da sie von Gewicht, Volumen, Kartonanzahl, Packmaß, Zielort, Versandart und den zum Versandzeitpunkt geltenden Tarifen, Zöllen und Abgaben abhängen.

a) Eine Angabe von Versandkosten im Angebot ist für uns nicht verpflichtend. Enthält das Angebot keine Versandkostenangabe, werden diese nach Abschluss der Produktion auf Grundlage der tatsächlich anfallenden Kosten ermittelt und Ihnen vor Versand in Rechnung gestellt.

b) Werden im Angebot Versandkosten als Richtwert, Schätzung, Circa-Angabe oder „ca." ausgewiesen, sind diese unverbindlich. Maßgeblich ist die nach Produktionsabschluss ermittelte tatsächliche Höhe.

c) Nur wenn das Angebot Versandkosten ausdrücklich als „Fixpauschale", „Festpreis Versand" oder in vergleichbar eindeutiger Weise als abschließend ausweist, ist dieser Betrag verbindlich und abschließend. Abweichungen gehen dann zu unseren Lasten, es sei denn, Sie ändern nach Vertragsschluss Menge, Zielort, Versandart oder Verpackungsanforderungen.

d) Wir teilen Ihnen die ermittelten Versandkosten vor Versand in Textform mit. Der Versand erfolgt erst mit vollständigem Zahlungseingang; bis dahin verbleibt die Ware in unserem bzw. im Gewahrsam unseres Produktionspartners. Verzögerungen hieraus haben wir nicht zu vertreten; Lagerkosten nach Ziffer 23.2 bleiben unberührt.

e) Zölle, Einfuhrabgaben, Steuern und Gebühren außerhalb Deutschlands trägt der Besteller (Ziffer 11.2), auch wenn sie erst nach Versand erhoben werden.

11.6 Leistungsbeginn, zahlungsabhängige Prozessschritte. Wir beginnen unmittelbar nach Vertragsschluss mit der Leistungserbringung, insbesondere mit Konzeption, Techpack- und Musterentwicklung sowie Produktionsvorbereitung. Der weitere Ablauf ist jedoch an den fristgerechten Zahlungseingang gekoppelt:

a) Die Bulk-Produktion beginnt erst mit vollständigem Eingang der Zahlung nach Ziffer 11.4 b). Bis dahin erfolgt keine Materialdisposition für die Serie und keine Belegung von Produktionskapazitäten.

b) Der Versand erfolgt erst mit vollständigem Eingang der Zahlung nach Ziffer 11.4 c).

c) Solange die Anzahlung nach Ziffer 11.4 a) nicht vollständig eingegangen ist, sind wir berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzustellen.

Verzögerungen, die aus einem verspäteten oder unvollständigen Zahlungseingang resultieren, haben wir nicht zu vertreten. Vereinbarte Termine und Lieferfristen verschieben sich entsprechend, mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Die Ziffern 5.6, 5.8, 8.8 und 12.6 gelten entsprechend; Lagerkosten nach Ziffer 23.2 bleiben unberührt.

Nach Ablauf reservierter Produktionsslots oder Materialkontingente besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung der ursprünglichen Termine oder Konditionen; Ziffer 11.3 gilt entsprechend.

11.7 Zahlungsverzug. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, laufende Leistungen bis zum Ausgleich zurückzustellen und die Auslieferung fertiggestellter Ware zu verweigern.

11.8 Rechnungsstellung. Sie erklären sich mit der Übermittlung sämtlicher Rechnungen per E-Mail einverstanden. Die Einwilligung kann jederzeit in Textform widerrufen werden.

11.9 Zahlungsarten. Es stehen folgende Zahlungsarten zur Verfügung:

a) Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Der Zahlungseingang ist maßgeblich, nicht der Überweisungsauftrag.

b) PayPal über die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxemburg. Hierfür müssen Sie bei PayPal registriert sein, sich legitimieren und die Zahlungsanweisung bestätigen. Es gelten ergänzend die Bedingungen von PayPal.

c) Klarna, sofern im Einzelfall angeboten, über die Klarna Bank AB (publ), Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden. Voraussetzung ist eine erfolgreiche Adress- und Bonitätsprüfung. Es gelten ergänzend die Bedingungen von Klarna.

Wir behalten uns vor, einzelne Zahlungsarten auftragsbezogen auszuschließen oder auf Vorkasse per Überweisung zu bestehen, insbesondere bei Erstaufträgen, bei hohem Auftragswert oder bei Anhaltspunkten für ein erhöhtes Ausfallrisiko.

11.10 Aufrechnung. Ein Aufrechnungsrecht steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

11.11 Zurückbehaltung. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Ihnen nur zu, soweit Ihre Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

11.12 Sicherheitsleistung, Vorkasse bei Bonitätszweifeln. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an Ihrer Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit wecken, sind wir berechtigt, für sämtliche noch offenen Leistungen vollständige Vorkasse oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

Solche Umstände sind insbesondere Zahlungsverzug mit einer fälligen Forderung, eine rückbelastete Zahlung oder Lastschrift, eine wesentlich verschlechterte Bonitätsauskunft, die Einstellung von Zahlungen, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie eine wesentliche Verschlechterung Ihrer Vermögensverhältnisse.

Bis zur Erbringung der Vorkasse oder Sicherheitsleistung sind wir berechtigt, sämtliche Leistungen zurückzustellen und die Auslieferung fertiggestellter Ware zu verweigern; hierdurch entstehende Verzögerungen haben wir nicht zu vertreten, und Lagerkosten nach Ziffer 23.2 bleiben unberührt.

Kommen Sie einem berechtigten Verlangen nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt; Ziffer 12 gilt entsprechend. Ziffer 2.7 c) bleibt unberührt.


12. Stornierung und Stornopauschale

12.1 Ausschluss der Stornierung. Eine Stornierung des Auftrags nach Vertragsschluss gemäß Ziffer 2.3 ist ausgeschlossen, da sämtliche Leistungen individuell für Sie erbracht und sämtliche Produkte individuell nach Ihren Vorgaben gefertigt werden (Ziffer 4.4). Dies gilt für alle Leistungsarten gleichermaßen, insbesondere für Design-, Marken-, Content-, Produktions- und Fulfillment-Leistungen. Eine kostenfreie Stornierung besteht zu keinem Zeitpunkt.

12.2 Stornopauschale. Wird ein verbindlich erteilter Auftrag ohne einen von uns zu vertretenden Grund storniert oder gekündigt — sei es, weil wir einer Stornierung im Einzelfall zustimmen, sei es, weil Ihnen ausnahmsweise ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht —, behalten wir 30 % des Netto-Gesamtauftragswerts als Pauschale für bereits erbrachte Leistungen, gebundene Kapazitäten und entgangenen Gewinn ein. Bereits geleistete Zahlungen werden in dieser Höhe nicht erstattet; ist noch nicht gezahlt worden, wird die Pauschale sofort fällig.

12.3 Zeitpunkt und Leistungsstand. Ziffer 12.2 gilt ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und unabhängig davon, wie weit die Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Stornierung fortgeschritten ist. Dies gilt in beide Richtungen: Weder ein bereits weit fortgeschrittener Auftrag noch ein Auftrag, bei dem einzelne oder mehrere Teilleistungen noch offen, noch nicht übergeben oder noch nicht final ausgearbeitet sind, führt zu einer Erhöhung oder Verringerung der Pauschale. Auf Ziffer 4.5 wird verwiesen.

12.4 Erfasste Leistungen. Von der Pauschale erfasst sind insbesondere Design- und Techpack-Erstellung, Musterentwicklung, Materialbeschaffung und -reservierung, Produktionsplanung, Abstimmung mit Produktionspartnern sowie die Blockierung von Produktionsslots.

12.5 Weitergehende Kosten. Übersteigen unsere tatsächlich angefallenen Kosten die Pauschale — insbesondere bereits an Produktionspartner geleistete Zahlungen sowie Material-, Muster-, Zoll- und Versandkosten —, stellen wir diese zusätzlich in Rechnung.

12.6 Vom Besteller zu vertretende Umstände. Beruht die Undurchführbarkeit, die Verzögerung oder die Verteuerung des Auftrags darauf, dass Sie eine Mitwirkungshandlung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht haben, gilt eine daraufhin erklärte Stornierung als Stornierung ohne von uns zu vertretenden Grund. Ziffer 12.2 findet uneingeschränkt Anwendung.

Dies gilt insbesondere, wenn infolge der Verzögerung

a) das ursprünglich vorgesehene Material, die Farbe oder die Qualität nicht mehr, nicht mehr in der erforderlichen Menge oder nicht mehr zu den kalkulierten Konditionen verfügbar ist, b) sich Material-, Transport-, Zoll- oder Produktionskosten erhöht haben und der Preis nach Ziffer 11.3 anzupassen ist, c) reservierte Produktionsslots oder Kapazitäten entfallen sind, oder d) ein Produktionspartner die Ausführung zu den ursprünglichen Bedingungen nicht mehr übernimmt.

Der Umstand, dass wir den Auftrag zu den ursprünglichen Bedingungen nicht mehr ausführen können, begründet in diesen Fällen keinen von uns zu vertretenden Grund im Sinne der Ziffer 12.7, da die Ausführung zum vorgesehenen Zeitpunkt möglich war und allein durch die von Ihnen zu vertretende Verzögerung entfallen ist.

12.7 Entfallen der Pauschale. Die Pauschale entfällt, soweit die Stornierung darauf beruht, dass wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft, das heißt vorsätzlich oder fahrlässig, verletzt haben und Sie deshalb zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt sind. In diesem Fall erstatten wir bereits geleistete Zahlungen anteilig für die nicht erbrachten Leistungen. Gleiches gilt in den Fällen der Ziffern 8.7, 10.4 und 11.3 — jeweils vorbehaltlich Ziffer 12.6.

12.8 Gegenbeweis. Ihnen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Uns bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.

12.9 Design-Aufträge. Für Aufträge, die ausschließlich Design-, Marken- oder Content-Leistungen zum Gegenstand haben, gelten die Ziffern 12.1 bis 12.8 entsprechend.


13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

13.2 Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Sämtliche aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie — unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache — in Höhe des Rechnungsbetrages im Voraus an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.

13.3 Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Wir dürfen Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen.

13.4 Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist Ihre Sache als Hauptsache anzusehen, haben Sie uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.

13.5 Die uns zustehenden Sicherheiten geben wir auf Ihr Verlangen frei, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


14. Gefahrübergang, Transportschäden

14.1 Gefahrübergang. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

14.2 Verantwortung des Transportunternehmens. Ab Übergabe an das Transportunternehmen liegen Transport, Umschlag, Zwischenlagerung, Zustellung und Ablieferung allein in dessen Verantwortungsbereich. Für Verlust, Beschädigung, Verzögerung oder Fehlzustellung während des Transports haften wir nicht, soweit uns nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, ein Auswahlverschulden oder eine Verletzung unserer Verpackungspflicht nach Ziffer 14.3 zur Last fällt.

14.3 Verpackung. Wir verpacken die Ware transport- und branchengerecht. Eine über die handelsübliche Verpackung hinausgehende Sonderverpackung schulden wir nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung.

14.4 Transportversicherung. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch, in Ihrem Namen und auf Ihre Kosten ab. Ohne eine solche Vereinbarung gelten ausschließlich die gesetzlichen bzw. in den Beförderungsbedingungen des Transportunternehmens vorgesehenen Haftungshöchstbeträge, die den Warenwert regelmäßig deutlich unterschreiten. Auf diesen Umstand weisen wir ausdrücklich hin.

14.5 Abtretung. Soweit uns wegen eines Transportschadens Ansprüche gegen das Transportunternehmen zustehen, treten wir diese bereits jetzt an Sie ab; Sie nehmen die Abtretung an. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung, insbesondere durch Übergabe von Frachtpapieren, Versand- und Verpackungsnachweisen sowie durch Schadensanzeige gegenüber dem Transportunternehmen, soweit nur wir hierzu berechtigt sind.

14.6 Ihre Obliegenheiten. Transportschäden und Fehlmengen sind bei Ablieferung zu prüfen, unverzüglich gegenüber dem Transportunternehmen zu rügen und auf dem Frachtbrief bzw. Ablieferbeleg zu vermerken. Verpackung, Ladungssicherung und beschädigte Ware sind bis zur Klärung aufzubewahren und fotografisch zu dokumentieren. Unterbleibt dies, entfallen Ansprüche gegen das Transportunternehmen; hierfür haften wir nicht. Uns ist der Schaden nach Ziffer 15.4 anzuzeigen.


15. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

15.1 Grundsatz. Für Mängel der gelieferten Produkte leisten wir Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

15.2 Produktionsbedingte Toleranzen. Unsigned überträgt digitale Designs in physische Kleidungsstücke und Serienproduktion. Prozessbedingt sind Abweichungen zwischen digitalem Entwurf, Techpack, Muster und Serienprodukt möglich. Als vertragsgemäß und nicht als Mangel gelten Abweichungen innerhalb folgender Toleranzen:

  • Maße: +/– 2 cm
  • Gewicht: +/– 5 %
  • Farbe: bis zu 10 %

Dies gilt auch im Vergleich zu früheren Bestellungen sowie zwischen einzelnen Produktionschargen.

15.3 Kein Mangel. Nicht als Mangel gelten ferner Verfärbungen, Materialveränderungen, Einlaufen oder sonstige Schäden, die auf unsachgemäßer Handhabung, Lagerung, Pflege oder falschem Waschen beruhen.

15.4 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB). Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen.

a) Äußerlich erkennbare Mängel, Transportschäden und Fehlmengen sind uns spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen.

b) Versteckte Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.

c) Die Anzeige muss den Mangel konkret beschreiben, die betroffene Menge benennen und aussagekräftige Fotos der Ware, der Kennzeichnung und — bei Transportschäden — der Verpackung enthalten. Auf Verlangen stellen Sie uns Muster der beanstandeten Ware zur Verfügung.

d) Rechtsfolge. Erfolgt keine fristgerechte Anzeige nach a), gilt die Ware als genehmigt. Ansprüche auf Nacherfüllung, Nachbesserung, Nachlieferung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz wegen dieses Mangels sind ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass sich nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zuverlässig feststellen lässt, ob der beanstandete Zustand bereits bei Ablieferung vorlag oder erst danach in Ihrem Verantwortungsbereich entstanden ist.

e) Die beanstandete Ware ist bis zur Klärung unverändert und in der Originalverpackung aufzubewahren. Eine Weiterverarbeitung, Veredelung, Konfektionierung oder ein Weiterverkauf der beanstandeten Ware gilt als Genehmigung.

f) Die Fristen nach a) und b) gelten nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

15.5 Nacherfüllung. Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung oder teilweise Rückerstattung. Erst nach deren Fehlschlagen stehen Ihnen die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.

15.6 Rücksendung. Auf unsere Aufforderung senden Sie die beanstandete Ware nach unseren Anweisungen und ausschließlich an die von uns benannte Rücksendeadresse zurück. Erfolgt die Rücksendung ohne unsere vorherige Zustimmung, übernehmen wir keine Haftung für Verlust oder Beschädigung auf dem Transportweg und keine Kosten.

15.7 Rücksendekosten. Bei berechtigter Mängelrüge tragen wir die Kosten einer Standardrücksendung an die von uns benannte Adresse innerhalb Deutschlands, sofern die Rücksendung über den von uns benannten Versanddienstleister und auf dem von uns vorgegebenen Versandweg erfolgt. Weitergehende Kosten übernehmen wir nur nach gesonderter Vereinbarung in Textform, die vor Versand zu treffen ist.

Nicht von unserer Kostenübernahme erfasst sind insbesondere:

a) Rücksendungen an Adressen außerhalb Deutschlands, insbesondere an Produktionsstätten, Lager oder Partner im Ausland, b) grenzüberschreitende Transporte einschließlich Zöllen, Einfuhrabgaben, Verzollungs-, Abfertigungs- und Dokumentenkosten, c) Express-, Sonder-, Sperrgut-, Gefahrgut- oder Speditionsversand, soweit nicht von uns vorgegeben, d) Sonderkosten für Verpackung, Palettierung, Kommissionierung oder Versicherung über den Standardumfang hinaus, e) Rücksendungen unmittelbar von Ihren Endkunden oder aus Ihrem Vertriebsnetz, f) Mehrkosten, die daraus entstehen, dass Sie von unseren Anweisungen zu Adresse, Dienstleister oder Versandweg abweichen, g) Kosten für Abholung, Zwischenlagerung, Rückholung aus Filialen oder Fulfillment-Dienstleistern.

Ohne vorherige Vereinbarung veranlasste Kosten werden nicht erstattet. Ist im Einzelfall eine Rücksendung ins Ausland erforderlich, stimmen wir Art, Weg und Kostentragung vorab mit Ihnen ab; ohne eine solche Abstimmung besteht kein Erstattungsanspruch. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15.8 Ersetzte Produkte. Ersetzen wir Produkte im Rahmen der Nacherfüllung, gehen die ersetzten Produkte in unser Eigentum über. Der Austausch führt weder zu einer Unterbrechung noch zu einer Verlängerung der Gewährleistungs- und Rügefristen.

15.9 Ausschlüsse. Ansprüche nach dieser Ziffer bestehen nicht, wenn

a) ein Mangel darauf zurückzuführen ist, dass wir unvollständige oder falsche Informationen zur Ausführung des Vertrags erhalten haben, b) die gelieferten Produkte unsachgemäß verwendet oder nicht entsprechend dem vereinbarten oder üblichen Zweck bzw. den Pflegehinweisen behandelt wurden, c) Änderungen an den Produkten ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform vorgenommen wurden, d) die Produkte durch äußere Einflüsse wie Feuer oder Wasser beschädigt wurden, e) Sie eine Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Vertrag nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt haben, oder f) sich die Beanstandung auf Eigenschaften bezieht, die Gegenstand einer Freigabe nach Ziffer 5 waren.

15.10 Labels und Kennzeichnungen. Soweit wir Etiketten, Pflege- oder Warnhinweise anbringen oder bereitstellen, beziehen sich diese ausschließlich auf den Zeitpunkt der Produktion. Eine Pflicht zur Aktualisierung besteht nicht. Die Verantwortung für die Kommunikation gegenüber Ihren Endkunden verbleibt bei Ihnen.

15.11 Verjährung. Mängelansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


16. Abnahme bei Design- und Werkleistungen

16.1 Soweit unsere Leistung in der Erstellung eines Werkes besteht, insbesondere bei Design-, Marken-, Content- und Techpack-Leistungen, ist das Arbeitsergebnis nach Fertigstellung abzunehmen.

16.2 Erklären Sie sich nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übergabe in Textform unter Angabe konkreter, wesentlicher Mängel, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Auf diese Rechtsfolge weisen wir bei Übergabe gesondert hin.

16.3 Die Nutzung des Arbeitsergebnisses im Geschäftsverkehr gilt als Abnahme.

16.4 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

16.5 Bei Design- und Gestaltungsleistungen bestehen keine Ansprüche wegen Abweichungen vom subjektiven Geschmacksempfinden; geschuldet ist eine dem Auftrag entsprechende, fachgerechte Gestaltung.


17. Haftung

17.1 Wir haften unbeschränkt für Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden,

  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung,
  • bei Übernahme einer Garantie, soweit vereinbart, sowie
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist.

17.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

17.3 Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Vertragsstrafen gegenüber Ihren Abnehmern sowie sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden.

17.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


18. Keine Rechtsprüfung

Eine rechtliche Prüfung unserer Leistungsergebnisse, insbesondere nach Wettbewerbs-, Marken-, Design-, Urheber- und Persönlichkeitsrecht, ist ausdrücklich nicht Gegenstand unserer Leistung. Gleiches gilt für die Durchführung und rechtliche Auswertung von markenrechtlichen Recherchen sowie für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit von Marken und Designs. Die Verantwortung hierfür liegt ausschließlich bei Ihnen.


19. Vertraulichkeit

19.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, nicht offenkundigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich, insbesondere Kalkulationen, Bezugsquellen, Produktionspartner, Entwürfe und Geschäftszahlen.

19.2 Die Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung und drei (3) Jahre darüber hinaus.

19.3 Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind. Ziffer 7.5 bleibt unberührt.


20. Beistellungen des Bestellers

20.1 Stellen Sie Materialien, Vorprodukte oder Zubehör bei — insbesondere Stoffe, Garne, Labels, Webetiketten, Hangtags, Prints, Transfers, Stickdateien, Hardware, Verpackungen oder Druckvorlagen —, erfolgt dies auf Ihre Kosten, Ihre Gefahr und Ihre Verantwortung.

20.2 Sie gewährleisten, dass die Beistellungen mangelfrei, für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, in ausreichender Menge und rechtzeitig zur Verfügung stehen sowie frei von Rechten Dritter sind und den geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

20.3 Eine Eingangs-, Qualitäts- oder Eignungsprüfung der Beistellungen schulden wir nicht. Wir prüfen lediglich auf äußerlich erkennbare Transportschäden und offensichtliche Mengenabweichungen.

20.4 Haftungsverteilung. Für Mängel, Schäden, Verzögerungen und Mehrkosten, die auf beigestellten Materialien beruhen, tragen Sie die Verantwortung. Wir haften hierfür nicht, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder wir haben einen offensichtlichen Mangel der Beistellung erkannt und nicht angezeigt. Dies gilt insbesondere für

a) Material-, Farb-, Struktur-, Schrumpf- oder Echtheitsfehler, b) Fehler in Prints, Stickereien, Labels und Kennzeichnungen, c) Rechtsverletzungen durch beigestellte Motive, Marken oder Texte, d) Nichteignung des Materials für das vorgesehene Fertigungsverfahren.

20.5 Menge und Verschnitt. Sie stellen die Materialmenge einschließlich eines angemessenen Zuschlags für Verschnitt, Einrichtung, Ausschuss und Musterläufe bereit; ohne abweichende Vereinbarung mindestens 10 %. Reicht die Menge nicht aus, verschieben sich die Termine entsprechend; Stillstands-, Umrüst-, Nachbeschaffungs- und Lagerkosten tragen Sie.

20.6 Beigestellte Materialien bleiben Ihr Eigentum. Wir lagern sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, schulden jedoch keine Versicherung. Nicht verbrauchte Beistellungen holen Sie innerhalb von vier (4) Wochen nach Auftragsabschluss ab oder lassen sie auf Ihre Kosten versenden; danach gilt Ziffer 23 entsprechend.

20.7 Ansprüche wegen Beschädigung oder Untergang von Beistellungen sind auf den Materialwert begrenzt, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


21. Produktverantwortung, Inverkehrbringen

21.1 Rollenverteilung. Wir erbringen ausschließlich Fertigungs- und Dienstleistungen nach Ihren Vorgaben. Sie bringen die Produkte unter Ihrer eigenen Marke und in eigenem Namen in den Verkehr und sind damit Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes, des Produktsicherheitsrechts einschließlich der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) sowie der übrigen produktbezogenen Vorschriften. Ein etwaiger Hinweis auf uns als ausführenden Fertigungsbetrieb ändert an dieser Rollenverteilung nichts.

21.2 Ihre Pflichten. Ihnen obliegen sämtliche Herstellerpflichten, insbesondere

a) Konformitätsbewertung und Risikoanalyse, b) Textilkennzeichnung nach der Verordnung (EU) 1007/2011, c) Pflege-, Größen- und Warnhinweise sowie Ursprungsangaben, d) Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorgaben, insbesondere REACH, e) Rückverfolgbarkeit, Marktbeobachtung, Meldepflichten und Rückrufmanagement, f) Benennung eines Verantwortlichen in der EU, soweit erforderlich, g) Erfüllung von Verpackungs-, Textil- und sonstigen Rücknahme- und Registrierungspflichten.

21.3 Vorgaben. Von uns angebrachte Kennzeichnungen beruhen ausschließlich auf Ihren Vorgaben. Eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder rechtliche Zulässigkeit schulden wir nicht (Ziffer 18).

21.4 Nach Gefahrübergang. Nach Gefahrübergang liegen Lagerung, Weiterverarbeitung, Konfektionierung, Bewerbung, Vertrieb und Verkauf der Produkte allein in Ihrem Verantwortungsbereich. Für Schäden, die aus dem Inverkehrbringen, dem Vertrieb oder der Verwendung der Produkte entstehen, haften wir nicht, soweit sie nicht auf einem von uns zu vertretenden Fertigungsmangel im Sinne der Ziffer 21.5 beruhen.

21.5 Umfang unserer Verantwortung. Unsere Verantwortung beschränkt sich auf die fachgerechte Ausführung der Fertigung entsprechend der freigegebenen Spezifikation (Ziffer 5) und den einschlägigen technischen Regeln. Ein von uns zu vertretender Fertigungsmangel liegt vor, wenn das Produkt von der freigegebenen Spezifikation abweicht und die Toleranzgrenzen nach Ziffer 15.2 überschritten sind.

Kein von uns zu vertretender Fertigungsmangel liegt insbesondere vor, wenn die Beanstandung darauf beruht, dass

a) die von Ihnen freigegebene Spezifikation selbst ungeeignet, unvollständig oder nicht rechtskonform war, b) beigestellte Materialien mangelhaft oder ungeeignet waren (Ziffer 20), c) von Ihnen vorgegebene Kennzeichnungen, Pflegehinweise oder Warnhinweise unrichtig, unvollständig oder unzulässig waren, d) das Produkt anders verwendet, gelagert, weiterverarbeitet oder beworben wurde als vorgesehen.

21.6 Freistellung. Sie stellen uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen, der Kennzeichnung, der Bewerbung oder dem Vertrieb der Produkte gegen uns geltend gemacht werden, einschließlich behördlicher Maßnahmen, Rückrufkosten und Rechtsverfolgungskosten in gesetzlicher Höhe. Die Freistellung gilt nicht, soweit der Anspruch auf einem von uns zu vertretenden Fertigungsmangel nach Ziffer 21.5 beruht.

21.7 Nennung als Fertigungsbetrieb. Wird unser Name auf Etiketten, Verpackungen, Dokumenten oder in der Kommunikation genannt, erfolgt dies ausschließlich als Angabe des ausführenden Fertigungsbetriebs (Auftrags- bzw. Lohnfertigung) und begründet keine Herstellerstellung im Rechtssinne. Herstellerin im Sinne der Ziffern 21.1 und 21.2 bleiben ausschließlich Sie.

Die Nennung erfolgt in einer Form, die dieses Verhältnis erkennen lässt und die keiner kundenbezogenen Anpassung bedarf, insbesondere als

  • „Produced by Unsigned GmbH · Contract manufacture",
  • „Manufactured by Unsigned GmbH on behalf of the brand owner" oder
  • „Auftragsfertigung: Unsigned GmbH".

Die Herstellerangaben nach Ziffer 21.2 sind von Ihnen zusätzlich und gesondert auf dem Produkt, dem Etikett oder der Verpackung anzubringen; unsere Nennung ersetzt diese nicht.

Eine Kennzeichnung, die uns als Hersteller, Inverkehrbringer, Importeur oder Markeninhaber erscheinen lässt, ist unzulässig und bedarf in Ausnahmefällen unserer vorherigen Zustimmung in Textform. Unabhängig von der konkreten Gestaltung des Etiketts bleibt es bei der Rollen- und Haftungsverteilung nach den Ziffern 21.1 bis 21.6. Sie stellen uns von allen Nachteilen frei, die daraus entstehen, dass die Kennzeichnung von den vorstehenden Vorgaben abweicht oder Ihre eigenen Herstellerangaben fehlen, unvollständig oder unrichtig sind.

21.8 Ziffer 17 bleibt unberührt. Eine Haftungsfreizeichnung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


22. Umgehungs- und Abwerbeverbot

22.1 Schutzgegenstand. Unser Netzwerk aus Produktions-, Material-, Veredelungs-, Logistik- und Dienstleistungspartnern (nachfolgend „Partner") ist Ergebnis erheblicher Vorleistungen und stellt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des GeschGehG dar. Die Identität, Kontaktdaten, Konditionen und Kapazitäten unserer Partner unterliegen Ziffer 19.

22.2 Umgehungsverbot. Während der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von vierundzwanzig (24) Monaten nach Beendigung des jeweils letzten Auftrags ist es Ihnen untersagt, ohne unsere vorherige Zustimmung in Textform

a) mit einem unserer Partner unmittelbar oder über Dritte in Geschäftsbeziehung zu treten, soweit dies die von uns erbrachten oder angebotenen Leistungen betrifft, b) Aufträge, die üblicherweise über uns abgewickelt würden, unmittelbar bei einem Partner zu platzieren, c) einen Partner abzuwerben, zur Beendigung oder Einschränkung der Zusammenarbeit mit uns zu veranlassen oder dies zu versuchen, d) Informationen über unsere Partner an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten.

22.3 Informationspflicht. Gelangen Sie unabhängig von uns — etwa über Dritte, Messen, Recherche oder Zufall — mit einem Unternehmen in Kontakt, das ein Partner von uns ist oder sein könnte, sind Sie verpflichtet, uns dies vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung unaufgefordert in Textform anzuzeigen und unsere Zustimmung einzuholen. Wir teilen Ihnen innerhalb von zehn (10) Werktagen mit, ob es sich um einen Partner handelt und ob und zu welchen Bedingungen wir zustimmen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.

22.4 Abwerbeverbot Mitarbeiter. Ziffer 22.2 c) gilt entsprechend für unsere Mitarbeiter und freien Mitarbeiter. Allgemeine, nicht auf einzelne Personen gerichtete Stellenausschreibungen bleiben zulässig.

22.5 Vertragsstrafe. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 22.2 bis 22.4 verwirken Sie eine Vertragsstrafe.

a) Bestimmung. Wir setzen die Höhe im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) fest und berücksichtigen dabei insbesondere Art, Dauer und Schwere des Verstoßes, den Umfang der umgangenen Beauftragung, den Grad des Verschuldens sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung unserer Partnerbeziehung. Die Angemessenheit der festgesetzten Strafe ist im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüfbar.

b) Rahmen. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens 10.000 EUR und höchstens 50.000 EUR je Zuwiderhandlung.

c) Regelbetrag. Setzen wir die Höhe nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Kenntnis des Verstoßes gesondert fest, beträgt die Vertragsstrafe 25.000 EUR je Zuwiderhandlung.

d) Auftragswertbezogene Bemessung. Betrifft der Verstoß eine konkrete Beauftragung unter Umgehung von uns, beträgt die Vertragsstrafe 30 % des Netto-Auftragswerts der umgangenen Beauftragung, sofern dieser Betrag über dem nach c) maßgeblichen Regelbetrag liegt — begrenzt auf den Höchstbetrag nach b). Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen Auskunft über Art und Wert der beim Partner platzierten Aufträge zu erteilen und diese zu belegen.

e) Dauerverstoß und Gesamtdeckel. Bei einem andauernden Verstoß gilt jeder angefangene Monat als eigenständige Zuwiderhandlung. Die Summe aller Vertragsstrafen ist auf 150.000 EUR je Partner begrenzt.

22.6 Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie Unterlassungs- und Auskunftsansprüche bleiben vorbehalten; verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

22.7 Die Ziffern 22.2 bis 22.6 gelten nicht für Partner, mit denen Sie nachweislich bereits vor Beginn der Zusammenarbeit mit uns in Geschäftsbeziehung standen, sowie nicht, soweit ein gesetzliches Verbot entgegensteht.


23. Annahmeverzug, Lagerung, Verwertung

23.1 Nehmen Sie die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ab, oder scheitert die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, kommen Sie in Annahmeverzug. Die Gefahr geht mit Zugang der Bereitstellungsanzeige auf Sie über.

23.2 Lagerkosten. Ab dem elften (11.) Kalendertag nach Zugang der Bereitstellungs- oder Versandbereitschaftsanzeige sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von 0,5 % des Netto-Auftragswerts der betroffenen Ware je angefangener Woche zu berechnen, insgesamt jedoch höchstens 15 % des Netto-Auftragswerts. Der Nachweis höherer oder niedrigerer tatsächlicher Lagerkosten bleibt beiden Seiten vorbehalten. Statt der Pauschale können wir die tatsächlich angefallenen Kosten einer Fremdeinlagerung abrechnen.

23.3 Weitere Kosten. Daneben tragen Sie die durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten, insbesondere Standgeld, Fehlanfahrts-, Umlagerungs-, Handling- und Versicherungskosten.

23.4 Verwertungsrecht. Nehmen Sie die Ware trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer Frist von vierzehn (14) Kalendertagen nicht ab oder begleichen Sie fällige Forderungen nicht, sind wir nach Fristablauf berechtigt,

a) vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen; Ziffer 12 gilt entsprechend, b) die Ware anderweitig zu verwerten und den Erlös nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Forderungen anzurechnen, c) vor einer Verwertung Ihre Marken, Labels, Etiketten, Hangtags und sonstigen Kennzeichen auf Ihre Kosten zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Sie erteilen hierzu bereits jetzt Ihre Zustimmung; ein Anspruch auf Herausgabe der entfernten Kennzeichen besteht nicht.

23.5 Ist eine Verwertung nach zumutbaren Bemühungen nicht möglich oder unwirtschaftlich, sind wir nach erneuter Ankündigung mit angemessener Frist berechtigt, die Ware auf Ihre Kosten zu vernichten oder zu entsorgen.

23.6 Für eingelagerte Ware haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; im Übrigen ist die Haftung auf den Netto-Warenwert begrenzt. Eine Versicherung schulden wir nicht.


24. Schlussbestimmungen

24.1 Anwendbares Recht. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

24.2 Gerichtsstand. Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung Coburg — unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel, Scheck und Urkundenprozess.

Wir sind zusätzlich berechtigt, nach unserer Wahl an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder verlegt er nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland heraus, ist ebenfalls Coburg ausschließlicher Gerichtsstand.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

24.3 Textform. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

24.4 Abtretung. Die Abtretung Ihrer Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte ist nur mit unserer Zustimmung in Textform zulässig.

24.5 Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages im Übrigen unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für den Fall, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten.

Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass einzelne Bestimmungen gegenüber einem Verbraucher unwirksam sind (Ziffer 1.7): Die Unwirksamkeit erfasst dann nur die betroffene Bestimmung und nur im Verhältnis zu diesem Vertragspartner.